Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Rummel GmbH (Stand Oktober 2007)

I. Allgemeines
1. Diese allgemeinen Lieferbedingungen haben Gültigkeit, es sei denn, die Vertragspartner haben von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen schriftlich getroffen.
2. Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil aller Lieferverträge der Firma Rummel GmbH
3. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

II. Angebot und Vertragsabschluss
1. Die zu dem Angebot gehörenden Kostenvoranschläge und Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Betriebskostenangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und allen übrigen überlassenen Unterlagen haben wir Eigentum- und Urheberrecht.
Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzusenden.
2. Lieferverträge kommen, soweit nicht eine vorherige Vereinbarung über fernmündliche Bestellungen besteht, nur schriftlich zustande (Bestellung und unsere Bestätigung). Nebenabreden und Ergänzungen zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehen nicht, soweit nicht schriftlich fixiert. Spätere Nebenabreden und Ergänzungen, insbesondere hinsichtlich Lieferterminen, haben die Parteien zur Beweissicherung schriftlich zu bestätigen.

III. Lieferumfang
1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Bestimmte Eigenschaften unserer Produkte gelten nur dann als zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklärt haben. Folglich sind technische Angaben aller Art, auch von Normen und Regeln sowie Beschreibungen und Abbildungen des Liefergegenstandes in Angeboten und Prospekten, nur Leistungsbeschreibungen und keine Zusicherung von Eigenschaften.
3. Bei Instandsetzungsaufträgen sind wir auch zu der Behebung solcher Mängel berechtigt, die sich erst während der Arbeit herausstellen. Wir können auch ganz oder teilweise andere gleichwertige Gegenstände im Austausch liefern, anstatt die Instandsetzung unmittelbar auszuführen.
4. Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, sofern Gegenteiliges nicht schriftlich vereinbart wurde.

IV. Preise
1. Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, sind unsere Preise Nettopreise ab Herstellerwerk oder Lager der Fa. Rummel GmbH einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung, Fracht, Transportversicherung und Nebenkosten zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

V. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Rechnungen sind sofort mit Zugang beim Besteller zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto ohne Abzug.
2. Die Preise sind auf der Kostengrundlage des Angebotstages errechnet. Im Fall von Veränderungen der Kostenfaktoren wie Material, Löhne, Frachten oder der sonstigen Selbstkosten, bleibt uns eine angemessene Preiserhöhung vorbehalten.
3. Reparatur- und Montagerechnungen sind zahlbar innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzüge.
4. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
5. Zahlt der Besteller nicht rechtzeitig, so sind wir berechtigt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 8 % über Basiszinssatz der EZB, mindestens jedoch 11 %, zu berechnen. Weitergehende Ansprüche aus Verzug bleiben unberührt.
6. Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor. Sie werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Diskontspesen gehen zu Lasten des Abnehmers.

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Das Eigentum an den von uns gelieferten Waren geht auf den Besteller erst dann über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus unseren Lieferungen und Leistungen getilgt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Saldoforderung.
2. Solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, ist dem Besteller die Verfügung über die von uns gelieferten Sachen nur im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Erfolgt ein Zugriff auf die von uns gelieferte Ware, insbesondere eine Pfändung in Form der Zwangsvollstreckung, so hat der Besteller den Dritten sogleich auf unsere Eigentum bzw. auf unsere Rechte hinzuweisen und uns umgehend über den Zugriff unter Übersendung bzw. Übergabe etwaiger Unterlagen zu unterrichten. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und einer Wiederbeschaffung der Waren aufgewandt werden müssen.
4. Wir sind ermächtigt, bei Zahlungsverzug oder jeder anderen erheblichen Vertragsverletzung des Bestellers die sofortige Herausgabe der gelieferten Ware zu verlangen. Ist der Gegenstand benützt worden, so können wir ohne Schadensnachweis für das erste halbe Jahr der Benutzung eine Wertminderung von 25 % und für jedes weitere angefangene halb Jahr eine solche von 10 % zu Lasten des Bestellers verrechnen. Zusätzlich trägt der Besteller die Wertminderung übersteigende Kosten für die Wiederherstellung des Neuzustandes.

VII. Lieferzeit, Lieferverzug, Abnahmeverzug
1. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigungen beim Besteller.
2. Erhalten wir Lieferungen oder Leistungen unserer Vorlieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ohne dass uns an der Nichtlieferung oder Lieferungsverzögerung ein Verschulden trifft, oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- u. Rohstoffknappheit, Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen z.B. Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind. Wir verpflichten uns, den Besteller über das Auftreten von lieferungsverzögernden oder lieferungsbehindernden Umständen unverzüglich zu informieren und dem Besteller im Falle unseres Rücktritts seine Gegenleistung zu erstatten, falls er eine solche schon erbracht hat.
3. Ist ein Liefertermin verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Ziff. 2 der vereinbarte Liefertermin um mehr als 6 Wochen überschritten, so ist auch der Besteller berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
4. Geraten wir in Lieferverzug, so ist unsere Schadensersatzpflicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf 50 % des vorhersehbaren Schadens unter Ausschluss etwa entgangenen Gewinns begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn unser Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

VIII. Versand, Gefahrenübergang und Erfüllung
1. Die Gefahr geht in allen Fällen mit Absendung der Ware auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen wie z.B. die Versendungskosten oder Ausfuhr und Aufstellung übernommen haben.
2. Der Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Speditions- Kurier- u. Paketlieferungen sind bei Entgegennahme unverzüglich auf Frachtschäden zu überprüfen und binnen 3 Tage mitzuteilen.
3. Nur auf Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten versichern wir die Sendung gegen Bruch, Transport, Feuerschaden und Diebstahl.
4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt IX., entgegenzunehmen.

IX. Mängelrügen, Garantie, Gewährleistung, Produkthaftung
1. Mängel der von uns gelieferten Waren, die bei sorgfältigen Untersuchungen erkennbar waren, sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen 3 Tagen nach Erhalt der Ware, schriftlich zu erheben. Andere Mängel, die erst bei Be- oder Verarbeitung oder Ingebrauchnahme bemerkt werden, sind mit ihrer Feststellung schriftlich zu rügen. Das gilt auch für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften.
2. Mängelansprüche des Bestellers, auch damit konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung, verjähren mit Ablauf von 12 Monate nach Gefahrenübergang.
3. In folgenden Fällen erfolgt keine Gewährleistung (auch nicht vom Hersteller), wenn
a) der Besteller eigenmächtig Veränderungen (z.B. Ausbau u. Reparaturen von Teilen) an unserer Ware vornimmt,
b) unsere Ware vom Besteller unsachgemäß verwendet wurde, d.h. bei Nichtbeachtung unserer Betriebsanweisungen,
c) bei mangelhafter Instandhaltung durch den Besteller,
d) bei normalem Verschleiß, chemische, elektronische, elektrische oder umweltbedingter Einflüsse.
4. Bei berechtigten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl entweder zur Lieferung einer fehlerfreien Ersatzware oder zur kostenlosen Nachbesserung verpflichtet. Für die gerügte Mängel wird der Lauf unserer Gewährleistungspflicht für die Dauer der Nachbesserungsarbeiten gehemmt. Unsere Gewährleistungspflicht verlängert sich im übrigen nicht, wenn zur Behebung des Mangels Ersatzteile eingebaut wurden. Ersetzte Teile werden dabei unser Eigentum.
5. Kommen wir der Verpflichtung zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware trotz schriftlicher Aufforderung aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in angemessener Frist nicht nach oder schlägt die Nachbesserung oder der Austausch trotz mindestens dreimaligen Versuchs fehl oder sind sie unmöglich, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
6. Wird eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den voraussehbaren Schaden begrenzt.
7. Weitergehende vertragliche oder außervertragliche Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, und einschließlich mängelunabhängiger Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last. Die gesetzliche Haftung gemäß Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
8. Wir können vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken oder wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers verschlechtern. Das gilt auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. Für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung (Nichtverfügbarkeit der Sache) steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wir verpflichten uns die Unmöglichkeit/Nichtverfügbarkeit nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und die Gegenleistung des Bestellers unverzüglich zu erstatten. Vor Gebrauchmachung des Rücktrittsrechts teilen wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mit. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.

X. Haftung für Nebenpflichten Dem Besteller und seinen Erfüllungsgehilfen stehen keine Schadensersatzansprüche und keine anderen vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche zu, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt und durch die bestehende Betriebshaftpflicht gedeckt sind. Insbesondere sind Ansprüche für Schäden ausgeschlossen, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sofern sie nicht durch die Betriebshaftpflicht gedeckt sind.

XI. Übertragbarkeit der Vertragsrechte
Der Besteller darf seine Vertragsrechte ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte übertragen.

XII. Erfüllungsort, Gerichtstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz unserer Gesellschaft. Gerichtstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten - auch für Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozesse - ist das Amtsgericht in Weißenburg/Bay.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3. Ist ein Teil des Vertrages unwirksam, so bleibt die Gültigkeit des übrigen Teils davon unberührt, soweit die Unwirksamkeit die wesentlichen Grundzüge des Vertrages nicht beeinträchtigt.

Rummel GmbH